Rechtsrahmen für die Gesundheit bei der Arbeit
Gesetze und Verordnungen umschreiben die Mindestanforderungen der Gesundheitserhaltung und –förderung im Unternehmen und stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen agiert werden muss.
Ein nachhaltiges und ganzheitliches BGM muss allerdings darüber hinaus gehen. Dennoch bietet der rechtliche Rahmen eine erste Leitlinie. In Deutschland regelt eine ganze Reihe von Gesetzen den Arbeitsschutz sowie gesundheitsfördernde Maßnahmen.
Dabei sind sowohl die Arbeitgeber als auch die Krankenkassen in die Pflicht genommen. Darüber hinaus existieren Leitlinien, die Empfehlungen für die Betriebliche Gesundheitsförderung an die Hand geben. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen.
Grundlegende rechtliche Eckpfeiler des BGM
Der § 20 ist einer der zentralen Vorschriften zur Betrieblichen Gesundheitsförderung. Er regelt die Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei präventiven Gesundheitsmaßnahmen im Unternehmen. Die Vorschrift bietet eine wichtige Grundlage für die Finanzierung von gesundheitsförderlichen Maßnahmen. Diese müssen allerdings dem Leitfaden Prävention entsprechen.
Das Präventionsgesetz trat im Juli 2015 zur Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention in Kraft. Es legt den Fokus auf eine stärkere Bedeutung der Prävention in den sogenannten „Lebenswelten“. Das Gesetz soll damit auch die Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung erreichen. Dies soll zu einen durch ein breiteres Beratungsangebot seitens der Krankenkassen erfolgen als auch durch eine verbindliche Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsschutz.
Das Gesetz regelt die grundsätzlichen Strukturen der Organisation für einen betrieblichen Arbeitsgesundheitsschutz und damit die Definition von Fachkräften, die den Arbeitsschutz unterstützen und für die Unfallverhütung sorgen. Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten gibt es Sonderregelungen. In engem Zusammenhang mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) steht die DGUV Vorschrift 2: Das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungen ergänzt das Gesetz um konkrete Anforderungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Diese Präventionsvorschrift verpflichtet Arbeitgeber länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu ermöglichen. Allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, müssen Maßnahmen im Rahmen eines BEM angeboten werden. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Für Beschäftigte ist die Teilnahme immer freiwillig. Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Betriebsgröße zu diesem Angebot verpflichtet.
Mit dieser Vorschrift wird die betriebliche Gesundheitsförderung steuerlich begünstigt. Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sichern bzw. verbessern mit dem Ziel, berufsbedingten Beeinträchtigungen vorzubeugen oder krankheitsbedingte Ausfälle zu vermeiden, werden bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr von der Steuer befreit. Die Leistungen müssen dabei allerdings den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (SGB 5 §§ 20 und 20a), die genau im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen definiert sind.
Gemäß des Leitfadens Prävention des Spitzenverbandes Gesetzlicher Krankenkassen (GKV) werden folgende Maßnahmen gefördert:
Individuelle verhaltensbezogene Primärprävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V
Bewegungsgewohnheiten
Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
- Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
Ernährung
- Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb
Stressmanagement
Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
Förderung von Entspannung
Suchtmittelkonsum
Förderung des Nichtrauchens
- Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums
Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V
Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung (verhältnispräventive Ausrichtung)
Gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitstätigkeit und –bedingungen
- Gesundheitsgerechte Führung
- Gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen (Bewegungsförderliche Umgebung, Gesundheitsgerechte Verpflegung im Arbeitsalltag, Verhältnisbezogene Suchtprävention im Betrieb)
Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil (verhaltenspräventive Ausrichtung)
Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb
Eine kombinierte Durchführung von verhaltens- mit verhältnisbezogenen Maßnahmen ist der nachhaltigste und erfolgreichste Weg für die betriebliche Gesundheitsförderung.